Rote Fahne 04/2020

Rote Fahne 04/2020

„Bannmeile“ vor Betrieben nicht hinnehmen!

Immer häufiger kommt es vor, dass der Werkschutz das Flugblattverteilen oder die Sammlung von Unterschriften vor dem Betrieb zu verhindern versucht, Verbote ausspricht und die Polizei holt, die dann einen sogenannten „Platzverweis“ erteilt und mit Strafanzeige droht. Die Rote Fahne sprach darüber mit dem Gelsenkirchener Rechtsanwalt Frank Stierlin

„Bannmeile“ vor Betrieben nicht hinnehmen!
Nicht nur im Wahlkampf erlaubt: Aktionen vor dem Werkstor, Foto: RF

Rote Fahne: Ist das Verteilen von Flugblättern vor Betrieben denn verboten?

 

Frank Stierlin: Nein, natürlich nicht. Solange man nicht auf dem offiziellen Werksgelände steht, ist das Verteilen erlaubt, und man braucht dafür auch keine Genehmigung – weder von der Unternehmensleitung noch von den Behörden. Viele Betriebsleitungen versuchen aber, auch das Gebiet vor dem Werkstor zu einer Art „Bannmeile“ zu erklären, in der das Recht auf Meinungs- und Versammlungsfreiheit nicht gilt. Das sollte man auf keinen Fall hinnehmen.

 

Werkschutz und Polizei berufen sich aber meist auf ihr „Hausrecht“ und behaupten, auch das Gelände vor dem Betrieb stehe im Privateigentum des Betriebes …

 

Das mag manchmal sogar stimmen, aber darauf kommt es nicht an. Entscheidend ist, ob es sich um „öffentlichen Verkehrsraum“ handelt, das heißt, ob auf dem jeweiligen Gelände „öffentlicher Verkehr“ stattfindet. Wenn ja, ist das Verteilen erlaubt, auch wenn es sich möglicherweise in Privateigentum befindet.

 

Und woran erkennt man das?

 

Daran, dass nicht nur Werksangehörige, sondern auch betriebsfremde Passanten den betreffenden Weg oder Platz zur Fortbewegung oder Kommunikation nutzen dürfen und dies auch tun. Ein allgemein genutzter Gehweg vor dem Betrieb ist zum Beispiel öffentlich. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat in einem Urteil vom 7. Dezember 2011 (Az. 18 K 3554/11) erklärt:

 

„Ein Weg ist öffentlich in diesem Sinne, wenn er entweder ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten tatsächlich für Jedermann … zur Benutzung zugelassen ist und auch so genutzt wird.“ Das Gericht hat auch klar gesagt, dass der Grundstückseigentümer dann nicht das Recht hat, einzelne Personen vom Betreten auszuschließen, nur weil sie unliebsame Flugblätter verteilen.

 

Was tut man aber, wenn man von der Polizei trotzdem einen Platzverweis erhält?

 

Man sollte auf jeden Fall versuchen, den Beamten die Rechtslage klarzumachen. Allerdings ist das oft vergebens, weil sie sich nicht „belehren“ lassen wollen oder Ärger mit der Unternehmensleitung befürchten, wenn sie die Verteiler nicht vertreiben. Es bleibt dann nichts anderes übrig, als im Extremfall dem Platzverweis unter Protest Folge zu leisten, sich den Namen des Beamten geben zu lassen und – am besten über einen Anwalt – anschließend Dienstaufsichtsbeschwerde und notfalls auch Klage beim Verwaltungsgericht zu erheben.

 

Vielen Dank für das Gespräch!