MLPD Leverkusen

MLPD Leverkusen

Keine Ausgrenzung: Offener Brief an die Organisatoren der Demo am 20.10.

Am 20.10. soll eine antifaschistische Demonstration in Leverkusen stattfinden - allerdings, wenn es nach dem "Hauptorganisationsteam" geht, ohne Marxisten-Leninisten. Nachdem dieses Team der MLPD schriftlich mitgeteilt hatte, sie sei nicht erwünscht, antwortete die MLPD Leverkusen mit einem offenen Brief gegen diese antikommunistische Ausgrenzung.

MLPD Leverkusen

Sehr geehrte, liebe Frau Lorenz,
liebe Mitglieder des Hauptorganisationsteams der Antifa-Kundgebung und Demonstration,

 

in Ihrer eMail vom 18. Oktober teilen Sie uns mit, dass Sie als Sprecherin wie auch das Hauptorganisationsteam die Entscheidung getroffen haben, dass eine Teilnahme der MLPD an der Demonstration am 20.10. mit Fahnen, Bannern und Mikrofon nicht gewünscht ist. Als Begründung heißt es in Ihrem Schreiben weiter: „Diese Entscheidung beruht insbesondere darauf, dass wir uns politisch nicht mit den Positionen und der politischen Ausrichtung Ihrer Organisation identifizieren und diese nicht mit unserer Demonstration in Verbindung gebracht sehen möchten.“

 

Wir haben es heute mit einer sehr brandgefährlichen Situation zu tun, nämlich einer akut faschistischen Gefahr. Die aktuelle Entwicklung in Sachsen-Anhalt mit einem faschistischen Landtagspräsidenten zeigt dies überdeutlich. Dass sich der AfD ein so breiter antifaschistischer Widerstand aus allen gesellschaftlichen Bereichen, von Einzelpersonen, den Gewerkschaften, vielen Organisationen und auch Parteien entgegenstellt, ist hervorragend. Der Faschismus kann nur verhindert werden durch eine breite antifaschistische Einheitsfront aller Kräfte. Das muss das gemeinsame Ziel sein, das alle Antifaschistinnen und Antifaschisten eint – unabhängig von allen weltanschaulichen, politischen, religiösen Unterschieden.

 

Diesem gemeinsamen Ziel verbunden, können wir es uns in dieser brandgefährlichen Situation gar nicht erlauben, antifaschistische Kräfte, die sich an der Kundgebung und Demonstration beteiligen, davon auszuschließen. Das käme einer Spaltung des gemeinsamen antifaschistischen Protests gleich. Um es klar zu sagen: Ihre Aufforderung bedeutet eine Einschränkung demokratischer Rechte in Form einer Zensur von politischen Meinungen. Die Teilnehmer der Demonstration haben das Recht auf eine demokratische Meinungsbildung.

In diesem Zusammenhang ist auch die Meinung der Marxisten-Leninisten neben vielen anderen Meinungen ein Bestandteil der antifaschistischen Kundgebung und Demonstration. Denn die Suche von Millionen Menschen nach einer Lösung, wie die ganzen Krisen im Kapitalismus gelöst werden können, braucht auch eine solidarische Diskussion über eine gesellschaftliche Perspektive frei von Ausbeutung und Unterdrückung, dem echten Sozialismus auf Grundlage der proletarischen Denkweise.

 

Im Übrigen befinden Sie sich mit Ihrer Aufforderung an unsere Partei in Widerspruch zur allgemeinen Rechtslage. Urteile sowohl des Bundesverfassungsgerichts als auch von Verwaltungsgerichten besagen ausdrücklich, dass es jedem Teilnehmer an offenen Versammlungen unter freiem Himmel gestattet ist, von entsprechenden Mitteln seines Auftretens – auch Fahnen, Banner, Mikrofon – Gebrauch zu machen, solange dies dem Versammlungszweck nicht zuwiderläuft. So ist das Versammlungsrecht durch Artikel 8 Grundgesetz geschützt. In § 1 des Versammlungsgesetzes heißt es: „Jedermann hat das Recht, öffentliche Versammlungen und Aufzüge zu veranstalten und an solchen teilzunehmen.“ Im Anhang führen wir Gerichtsurteile auf, die es bereits dazu gab.

 

Entsprechend werden wir unseren Beitrag zum antifaschistischen Kampf leisten, wobei es für uns selbstverständlich ist, dies solidarisch und auf Augenhöhe gleichberechtigt mit allen Teilnehmern und Kräften zu tun.

 

Wir wünschen unserem gemeinsamen Anliegen den größtmöglichen Erfolg und verbleiben mit solidarischen Grüßen

 

Angelika Schweitzer
Sprecherin der Marxistisch-Leninistischen Partei Deutschlands - Leverkusen

 


 

Dazu heißt es im führenden versammlungsrechtlichen Kommentar Dietel/Gintzel/Kniesel, Demonstrations- und Versammlungsfreiheit, 13. Auflage (Rn. 24 zu § 19): „Weisungen, die Äußerung einer Gegenmeinung verbieten (Mitführen eines Spruchbandes, dessen Aussage den Intentionen der vom Veranstalter oder Leiter vorgesehenen Demonstration widerspricht), sind unzulässig. Die Polizei hat die Rechte des Teilnehmers gegen Leiter und Ordner zu schützen.“
 
Durch das Zeigen „symbolträchtiger Gegenstände wie einer Fahne wird von der Meinungsfreiheit Gebrauch gemacht“ (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 29.03.2002, NVwZ 2002, 1467). Sie sind natürlich auf Versammlungen erlaubt und dürfen auch nicht durch den Leiter der Versammlung unterdrückt werden, wenn sie nicht allgemein verboten sind. Dieses Recht muss man selbstverständlich in Verbindung mit der Forderung nach Verbot jeglicher faschistischer Propaganda, faschistischer Parteien und Organisationen sehen.
 
Nur die Polizei und auch nur bei „gröblicher Störung“ eines „ordnungsgemäßen Ablaufs“ (§ 18 Abs. 3 (Bundes-)Versammlungsgesetz) dürfte Teilnehmer ausschließen. Das bezieht sich z. B. auf Randalierer, dauerhaftes Niederschreien von Rednern oder ähnliches.
 
Das Verwaltungsgericht Oldenburg führt in seinem Beschluss vom 25.11.2019 (Az.: 7 B 3245/19) aus:
„Insbesondere das Schwenken von Parteifahnen und das Verteilen von Flugblättern war und ist nicht geeignet, den ordnungsgemäßen Ablauf der Versammlung in Frage zu stellen. ... Auch stand zu keiner Zeit zu befürchten, dass das Ziel der Versammlung – nämlich die Verwirklichung des kommunikativen Anliegens – nicht oder nur eingeschränkt erreicht werden würde.“