Pressemitteilung der Roten Hilfe
OLG: Sparkasse Göttingen muss Konto der Roten Hilfe fortführen
Wie der Bundesvorstand der Roten Hilfe berichtet, muss die Sparkasse Göttingen das Konto der Organisation vorerst weiterführen. Die Sparkasse hatte das Konto der Roten Hilfe gekündigt und ist nun mit ihrer Berufung gegen eine von der Roten Hilfe erwirkte einstweilige Verfügung gescheitert. Die Rote Fahne Redaktion gratuliert zu diesem Erfolg gegen den Antikommunismus und dokumentiert Auszüge der Pressemitteilung der Roten Hilfe dazu.
Das OLG Braunschweig hat die Berufung der Sparkasse Göttingen zurückgewiesen: Das Konto der Roten Hilfe muss vorerst weitergeführt werden. Für die angeführten Verdachtsmomente sah das Gericht keine ausreichende Tatsachengrundlage. Für die Rote Hilfe ist das ein wichtiges Signal gegen Debanking und gegen politischen Druck auf zivilgesellschaftliche Strukturen.
Das Oberlandesgericht Braunschweig hat entschieden, dass die Sparkasse Göttingen das Konto der linken Rechtshilfeorganisation Rote Hilfe fortführen muss. Die Entscheidung erging im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens und gilt bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache. Die Berufung der Sparkasse gegen ein Urteil des Landgerichts Göttingen wies der Bankensenat des Oberlandesgerichts durch einstimmigen Beschluss am 17. September 2026 zurück.
Die Sparkasse hatte das Konto am 9. Dezember 2025 gekündigt und stützte sich dabei unter anderem auf Spendenaufrufe des Vereins mit den Verwendungszwecken „unverzagt“ und „Budapest“. Daraus leitete sie gesteigerte Prüfpflichten nach dem Geldwäschegesetz ab, die das Konto für sie unwirtschaftlich gemacht hätten.
Das Gericht hat den Verdacht als unbegründet bewertet. Er habe einer Tatsachengrundlage entbehrt. Die Sparkasse habe die Spendenaufrufe inhaltlich falsch wiedergegeben. Der Verein habe nicht zur „Unterstützung der Antifa-Ost“ aufgerufen, sondern zur „Unterstützung im Antifa-Ost-Verfahren“ und „gegen die Auslieferung und Unterstützung verfolgter Antifas in Ungarn“. Das entspreche dem satzungsgemäßen Zweck des Vereins, Beschuldigten und Angeklagten faire Verfahren zu ermöglichen. Auch eine Verschleierung sah das Gericht nicht. Kurze, prägnante Verwendungszwecke seien bei rund 2300 Zahlungseingängen nachvollziehbar, um Spenden einzelnen Kampagnen zuordnen zu können, und der Verein habe diese Zuordnung offen vorgenommen. Dass andere Banken dem Verein nach der Kündigung kein Konto eröffnet haben, belege den Verdacht ebenfalls nicht, zumal die Gründe dafür nicht bekannt seien. ...