Mythen um das Versammlungsgesetz NRW

Mythen um das Versammlungsgesetz NRW

Darf ein Versammlungsleiter missliebige Leute ausschließen?

Immer wieder wird behauptet, Versammlungsleiter dürften in NRW jetzt selbst entscheiden, wer an Demos teilnimmt oder welche Fahnen getragen werden.

Von Peter Weispfenning, Rechtsanwälte Meister und Partner, Gelsenkirchen

Das neue Versammlungsgesetz NRW steht zu Recht in der Kritik – etwa wegen weitreichender Polizeibefugnisse. Doch die Behauptung, der Leiter habe freie Hand über Teilnehmerinnen, Teilnehmer, Parteien oder Symbole, ist frei erfunden. Sie beruht entweder auf völliger Unkenntnis des Versammlungsrechts oder ist eine böswillige Lüge.


Nach § 6 Abs. 4 darf die Versammlungsleitung nur Personen ausschließen, die die Ordnung der Versammlung „erheblich stören“. Eine erhebliche Störung liegt vor, wenn der Ablauf ernsthaft behindert wird – etwa durch Gewalt, gezieltes Verhindern von Redebeiträgen, Pyrotechnik oder Ähnliches.

Dazu führte das Verwaltungsgericht Düsseldorf aus:

„Gröbliche, d. h. erhebliche Störungen sind von geringfügigen (Bagatell-)Störungen abzugrenzen. Eine gröbliche, erhebliche Störung kann vorliegen, wenn gezielt obstruiert wird, insbesondere unter Überschreitung der üblichen Mittel argumentativer Auseinandersetzung, etwa durch Sprechchöre oder Werfen von Stink- und Rauchbomben.“¹

 

Weder Fahnen einer Partei noch Parteien selbst oder ihre Vertreter können wegen ihrer politischen Haltung oder ihrer Embleme ausgeschlossen werden. Eine missliebige Fahne ist keine Störung - erst recht keine erhebliche!


Selbst friedliche Gegenproteste wären ausdrücklich geschützt. § 7 Abs. 3 lautet wörtlich: „Nicht auf Behinderung zielende kommunikative Gegenproteste unterfallen nicht dem Störungsverbot.“


Bei Versammlungen unter freiem Himmel braucht der Leiter sogar die Zustimmung der Polizei. Er hat kein freies Hausrecht über Meinungen, Fahnen oder politische Zugehörigkeit.


Dass man auf Versammlungen einen antifaschistischen Grundkonsens durchsetzen will, ist etwas ganz anderes.