KPD-Verbot

KPD-Verbot

Das NPD-Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Januar 2017 und das KPD-Verbot

Am 17. August 1956 verbot das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die KPD. Es ist falsch und irreführend, wenn 70 Jahre später behauptet wird, das sog. „NPD-Urteil“ von 2017 habe auch das KPD-Verbot „aufgehoben“.

Von pw / rm

Das BVerfG hatte 2017 ein Verbot der faschistischen NPD abgelehnt, weil es der Ansicht war, es fehlten „konkrete Anhaltspunkte von Gewicht“, die eine erfolgreiche Durchsetzung der faschistischen Ziele der NPD zumindest möglich erscheinen ließen. Hier erfolgte – auch vor dem Hintergrund der gewachsenen Kritik am reaktionären KPD-Verbot von 1956 – eine Modifizierung des Urteils von 1956. Das Gericht distanzierte sich allerdings auch von seiner früheren Anti-KPD-Rechtsprechung: „An der abweichenden Definition im KPD-Urteil … hält der Senat nicht fest.“ Das BVerfG bestätigte jedoch ausdrücklich auch zentrale Grundlinien des KPD‑Verbotsurteils, sodass für ein Verbot keine „konkrete Gefahr“ erforderlich ist und ein Verbot als „präventive Maßnahme“ möglich ist.


Die Ablehnung des breit geforderten Verbotes der faschistischen NPD (heute "Die Heimat") seitens des BVerfG war reaktionär. Die Modifizierung des KPD-Urteils führte zwar eine höhere Hürde für ein Parteiverbot ein, wurde aber zugleich dazu benutzt, weitere repressive Gesetze gegenüber Parteien einzuführen. Auf Hinweis des BVerfG änderte der Bundestag 2017 das Grundgesetz und schuf mit dem Artikel 21 Absatz 3 GG den Ausschluss von staatlicher Parteienfinanzierung ein.


In diesem Geiste wurde auch der MLPD vor der letzten Bundestagswahl von staatlicher Seite ihre Parteienrechte abgesprochen, was erst durch Proteste zurückgenommen wurde.


Die antikommunistische Feststellung, dass die Ziele der KPD und grundlegende Bestandteile des wissenschaftlichen Sozialismus verfassungswidrig seien, blieb unangetastet. Auf das KPD-Verbotsurteil wurden so auch die Verbote revolutionärer ausländischer Parteien und deren Kriminalisierung – wie der kurdischen PKK (Arbeiterpartei Kurdistan) oder der marxistisch-leninistischen TKP/ML aus der Türkei – gestützt.

 

Ausdrücklich sind auch in den §§ 86 und 86a des Strafgesetzbuches die Verwendung von Symbolen der KPD und Propagandamittel der KPD verboten.

 

Das KPD-Urteil verbietet weiterhin die Schaffung von Ersatzorganisationen der 1956 verbotenen KPD, die deren Zielsetzung fortführen1.

 

Auch nach der modifizierten neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts würde sich die Beurteilung ändern, wenn die MLPD zur Partei der Massen und zur Massenpartei wird. Auch deshalb bleibt der Kampf um die Aufhebung des KPD-Verbots und die volle Rehabilitierung der Opfer notwendig.