Interview mit Rechtsanwalt Peter Weispfenning
„Mitbestimmung durch Streik“ – Wie ist das rechtlich zu beurteilen?
Es gibt aktuell die Losung „Mitbestimmung durch Streik“ im Kontext der Kämpfe bei VW, Audi, Mercedes & Co. Wie ist das rechtlich einzuordnen?
Rote Fahne: … Und darf die IG Metall zu Streiks aufrufen?
Peter Weispfenning: Ja, die IG Metall darf grundsätzlich zu Streiks aufrufen – und sie sollte das viel offensiver und häufiger tun! Das gewerkschaftliche Streikrecht wird indirekt aus Art. 9 Abs. 3 Grundgesetz abgeleitet und dient der Durchsetzung tariflicher Forderungen. Die Gewerkschaften haben hier einen geschützten Spielraum für Warnstreiks und Erzwingungsstreiks im Tarifkampf.
Allerdings ist dieses Streikrecht sehr stark eingeschränkt („kastriert“, wie ich es nenne). Es bezieht sich nur auf tarifliche Auseinandersetzungen und muss „verhältnismäßig“ sein. Politische Streiks, Solidaritätsstreiks über Tarifgrenzen hinweg oder Streiks gegen politische Entscheidungen der Regierung oder Konzernstrategien (z. B. Massenentlassungen und Werksschließungen als politisches Programm) sind weitgehend nicht erlaubt. Würde die IG Metall-Führung wirklich dazu aufrufen, drohen Regressforderungen und Schadensersatzklagen der Konzerne.
Ist es denn verboten, dass die Arbeiter selbständig streiken?
Nein, es ist nicht absolut verboten. Selbständige Streiks (z. B. spontane Arbeitsniederlegungen, Pausenversammlungen, die in Streiks münden, oder von Kollegen selbst organisierte Streiks) sind rechtlich möglich und in der Geschichte der Arbeiterbewegung immer wieder vorgekommen (denken Sie an den Ford-Streik 1973, den Rheinhausen-Streik 1987/88, den Bergarbeiterstreik 1997 oder den Opel-Streik 2004).
Das Grundgesetz verbietet den Arbeitern nicht, kollektiv ihre Arbeit niederzulegen. Es gibt in Deutschland kein gesetzlich geregeltes Streikrecht. Es ist vor allem Richterrecht, mit durchaus unterschiedlichen Urteilen.
So hat das Arbeitsgericht Berlin am 07.03.2022 (Az. 19 Ca 10127/21) entschieden, dass eine außerordentliche Kündigung, die wegen der Teilnahme an einem selbständigen Streik, d. h. einem Streik, zu dem zuvor keine Gewerkschaft offiziell aufgerufen hat, unwirksam ist.
Allerdings bewegen sich selbständige Streiks in einer rechtlichen Grauzone: Viele Gerichte stufen sie häufig als rechtswidrig ein.
Drohen scharfe Repressionen durch Konzerne, Staat oder Polizei?
Ja und nein. Ja, wir erleben Repressionen aktuell gegen Arbeitersolidarität. Bei Audi Neckarsulm oder anderen Standorten sehen wir, wie Werkschutz und Polizei eingesetzt werden, um Flugblattverteiler zu drangsalieren, Personalien aufzunehmen oder sogar Festnahmen durchzuführen. Der Staat steht auf der Seite der Monopole und schützt die „Wirtschaftsfreiheit“. Das zeigt, dass die Herrschenden dabei sind, andere Saiten der Unterdrückung aufzuziehen. Aber das ruft auch eine Solidaritätsbewegung hervor und erschüttert Illusionen in einen angeblichen „Rechtsstaat“ oder das „liberale Musterländle“. Das ist für die Herrschenden wiederum nicht unproblematisch.
Aber: In der Regel haben sich die Monopole bisher nicht getraut, gegen große Streiks mit offener Unterdrückung vorzugehen. Weder beim Opel-Streik 2004 war das der Fall, noch beim Bergarbeiterstreik 1997. Kleinere Streikaktionen bereiten oft größere vor und auch bei kleineren Aktionen wichen die Konzerne bisher vor offenen Angriffen meist zurück.
Die Arbeiterklasse hat historisch immer dann Fortschritte gemacht, wenn sie sich nicht hat einschüchtern lassen. Wichtig ist breite Solidarität, gute juristische Begleitung (als Anwalt unterstütze ich solche Fälle) und die Politisierung des Kampfes. Ich unterstütze die Forderung nach einem allseitigen und vollständigen gesetzlichen Streikrecht.
„Mitbestimmung durch Streik“ ist keine leere Parole, sondern die notwendige Antwort auf die Angriffe der Monopole. Die Arbeiterklasse muss sich das Recht auf Streik aktiv nehmen – gewerkschaftlich und selbständig. Nur so kann sie konkret Mitbestimmung erzwingen und den Weg zur Arbeiteroffensive gehen.
Vielen Dank für das Interview!