Rechtshilfen
Hausrecht / Hausfriedensbruch
Die Polizei in Neckarsulm begründet ihr aggressives Vorgehen gegen Verteiler des Vorwärtsgang mit dem "Hausrecht" von Audi und kommt mit Strafanzeigen wegen angeblichem Hausfriedensbruch daher. Hinweise auf die tatsächliche Rechtslage ignoriert sie.
Wir nehmen das zum Anlass, um über die Rechtslage aufzuklären:
Hausrecht vs. Hausfriedensbruch bei Betriebsgeländen und öffentlich genutzten Bereichen – Befugnisse der Polizei
Stellungsnahme von Rechtsanwalt Peter Weispfenning, Kanzleier Meister & Partner
Kurze Zusammenfassung der Rechtslage
- Privatrechtliches Hausrecht allein berechtigt die Polizei nicht zur Festnahme
Ein reiner Verstoß gegen das zivilrechtliche Hausrecht (z. B. Betreten trotz Hausverbot) stellt keine Straftat dar. Die Polizei ist in solchen Fällen nicht befugt, Personen festzunehmen (§ 127 StPO). Sie darf lediglich einen Platzverweis aussprechen, um den privatrechtlichen Anspruch des Unternehmens durchzusetzen. Eine Festnahme setzt einen konkreten Straftatverdacht (insbesondere Hausfriedensbruch nach § 123 StGB) voraus. - Öffentlich gewidmete Wege und Parkplätze
Widmet ein Unternehmen Wege, Zufahrten oder Parkplätze dem öffentlichen Verkehr (z. B. durch tatsächliche Nutzung durch Besucher, Lieferanten und die Allgemeinheit) oder behandelt es diese Bereiche wie öffentliche Flächen, so liegt dort kein Hausrechtsverstoß und erst recht kein Hausfriedensbruch vor.
In solchen Bereichen ist das Verteilen von Flugblättern, Informationsmaterial oder die Durchführung von Wahlkampfaktionen grundsätzlich zulässig (Gemeingebrauch). Es fehlt einerseits an einem „befriedeten Besitztum“ im Sinne des § 123 StGB. Nicht eingezäunte Betriebsparkplätze oder frei zugängliche Flächen vor Werkstoren fallen regelmäßig hierunter.
Fazit
Die bloße Berufung eines Unternehmens auf sein Hausrecht rechtfertigt weder eine strafrechtliche Verfolgung noch eine polizeiliche Festnahme, solange kein befriedetes Besitztum vorliegt und die Flächen dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind. Übermäßige Polizeimaßnahmen in diesen Konstellationen sind regelmäßig rechtswidrig.
Hausfriedensbruch
Rechtliche Stellungnahme des Rechtsanwalts Peter Weispfenning, Anwaltskanzlei Meister & Partner
Ein Hausfriedensbruch liegt vor, wenn jemand widerrechtlich in die Wohnung, Geschäftsräume oder das befriedete Besitztum eines anderen eindringt oder sich auf Aufforderung des Berechtigten nicht entfernt. Entscheidendes Merkmal ist das befriedete Besitztum: Es erfordert eine sichtbare Abgrenzung (z. B. Zaun, Mauer, verschlossenes Tor), die den Willen des Berechtigten, Unbefugte fernzuhalten, klar zum Ausdruck bringt.
Kein Hausfriedensbruch liegt in der Regel vor bei: Öffentlich zugänglichen oder dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Flächen (z. B. nicht eingezäunte Parkplätze vor Werkstoren, Wege, Supermarktparkplätze mit offenem Zugang). • Bereichen, die Besucher, Lieferanten oder Passanten üblicherweise nutzen. • Bürgersteigen oder öffentlichen Verkehrsflächen vor Betrieben.
Speziell zu Betriebsgeländen und Werksgeländen Nicht eingezäunte Betriebsparkplätze oder Wege auf Gelände, das einem Unternehmen gehört, aber noch nicht das umzäunte Werksgelände darstellt wie Verteilen an Schranken/Drehkreuzen, die frei zugänglich sind, stellen in aller Regel kein befriedetes Besitztum dar. Es liegt aber keine Strafbarkeit nach § 123 StGB vor, solange keine klare physische Barriere überwunden wird.
Zur Rechtmäßigkeit von Polizeieinsätzen Wenn die Polizei wegen der fälschlichen Behauptung eines Verstoßes gegen § 123 StGB Menschen festnimmt oder gar körperliche Gewalt anwendet, dann ist das eindeutig rechtswidrig. Rechtswidriges Verhalten im Polizeidienst kann schwerwiegende rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen (bis zur Strafverfolgung gegen die Beamten).
Fazit und Handlungsempfehlung Auf nicht befriedeten, öffentlich zugänglichen Bereichen vor oder bei Betriebsgeländen liegt in der Regel kein Hausfriedensbruch vor. Strafanzeigen oder übermäßige Polizeieinsätze in solchen Konstellationen sind rechtswidrig und greifen unzulässig in Grundrechte (Meinungsfreiheit, Art. 5 GG; Versammlungsfreiheit) ein. Betroffene sollten dem klar widersprechen, die Polizei auf die Rechtslage hinweisen und ggf. unsere Kanzlei kontaktieren.
Die beiden Rechtsgutachten im pdf-Format: