AfD ist eine faschistische Partei
Gesellschaft für Freiheitsrechte legt detailliertes Gutachten zu einem AfD-Verbot vor
Ein Team von Verfassungsrechtlerinnen und Verfassungsrechtlern der „Gesellschaft für Freiheitsrechte" hat 13 Monate lang akribische Auswertungsarbeit geleistet und den faschistischen Charakter der AfD nachgewiesen.
Nach eigenen Angaben hat das Team rund drei Millionen Texteinheiten ausgewertet, darunter Parlamentsdrucksachen, Pressemitteilungen und Beiträge in Social Media. Demnach verstößt die AfD eklatant gegen jede Menschenwürde und will demokratische Rechte radikal abschaffen. Die AfD gibt sich demagogisch als Fürsprecherin von Arbeiterinteressen. Aber was hat sie zum Beispiel zu dem Generalangriff des VW-Vorstands auf die Arbeiter und Angestellten zu sagen? Schuld seien "explodierende Lohnkosten". Und was fordert die angebliche Arbeiterpartei? Bessere Bedingungen für die Unternehmen. Die AfD ist eine durch und durch arbeiterfeindliche Partei!
Peter Klusmann von der Gelsenkirchner Anwaltskanzlei Meister & Partner hat für Rote Fahne News das Gutachten der GFF beurteilt und eingeordnet:
"Wir begrüßen es sehr, dass mit der Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) eine bedeutende Organisation, die für bürgerlich-demokratische Rechte eintritt, anhand einer akribischen Auswertung von Quellenmaterial klar den Charakter der AfD als faschistische Partei nachweist. Das ist für die Durchsetzung des Verbots der AfD von großer Bedeutung!
Unsere Anwaltskanzlei hat mit der GFF bereits in verschiedenen Verfahren von grundsätzlicher Bedeutung sehr konstruktiv zusammengearbeitet, etwa in einem Verfahren von Alassa Mfouapon gegen die polizeiliche Durchsuchung seiner Flüchtlingsunterkunft, das bis zum Bundesverfassungsgericht durchgekämpft wurde.
Das Gutachten der GFF zur AfD kommt zu dem Ergebnis: „Das Politikkonzept der AfD ist auf die Ausgrenzung, Verächtlichmachung und weitgehende rechtliche Abwertung von Ausländer*innen, Deutschen mit Migrationsgeschichte, Muslim*innen und weiteren gesellschaftlichen Gruppen gerichtet.
Die Partei ist von einer kulturrassistischen Ideologie geprägt und will Muslim*innen insbesondere durch Verbote von islamischen Kopftüchern in öffentlichen Einrichtungen, von Muezzinrufen und Minarettbauten und teilweise durch noch weitergehende Verbote diskriminieren und dadurch in ihrer elementaren Rechtsgleichheit verletzen. Die Partei ist außerdem geprägt von einem ethnischen Volksverständnis, das sie insbesondere durch die Ausbürgerung bestimmter Deutscher mit Migrationsgeschichte sowie die Förderung von Geburten nur in ‚besonders‘ deutschen Familien realisieren will, was die Betroffenen rechtlich abwertet und demütigt.
Die AfD verfolgt weiter eine „Remigrationspolitik“, die aufgrund ihres ideologisch stark fundierten Anspruchs an sehr hohe Abschiebezahlen und durch den Rückbau des Asylsystems für Schutzsuchende mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu Abschiebungen in Folter oder andere menschenunwürdige Behandlung führen würde; außerdem will sie Schutzsuchenden für eine menschenwürdige Existenz notwendige Leistungen vorenthalten und sie – in Brandenburg – von öffentlichen Veranstaltungen ausschließen und Flüchtlingskinder – in Sachsen-Anhalt – dauerhaft in „Sonderklassen“ unterrichten. Insgesamt folgt hieraus ein rassistisch motiviertes politisches Konzept, das hinsichtlich der angestrebten Maßnahmen dem der NPD – wenn überhaupt – kaum nachsteht.
Des Weiteren plant die AfD die Verfolgung und Bestrafung politischer Gegner*innen für politisch legitimierte Entscheidungen, was zu einer erheblichen Beschränkung des politischen Wettbewerbs führen würde; ihre Anhänger*innen schüchtern auch bereits gegenwärtig politische Gegner*innen in einer Weise ein, die das Demokratieprinzip verletzt ... Den vielfältigen, teils tiefgreifenden und große Personengruppen betreffenden Menschenwürdeverletzungen und der Beeinträchtigung des demokratischen Wettbewerbs wäre mit rechtsstaatlichen Schutzmechanismen nicht mehr effektiv beizukommen.“
Das Gutachten zieht daraus das Resümee (S. 1575): “Die AfD erfüllt die Voraussetzungen des Art. 21 Abs. 2 GG und ist verfassungswidrig. Ein zulässiger Verbotsantrag nach Art. 21 Abs. 4 GG in Verbindung mit § 43 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG hätte wahrscheinlich Erfolg.“
Auch wenn das Gutachten sich damit im Rahmen des bürgerlichen Verfassungsrechts bewegt und sich juristisch auf ein Verbotsverfahren nach Art. 21 Abs. 2 des Grundgesetzes beschränkt, liefert es wichtige Nachweise für den faschistischen Charakter der AfD und ihrer Jugendorganisation und belegt so die unbedingte Notwendigkeit eines Verbots bzw. seiner Durchsetzung.
Es bekräftigt damit objektiv die von uns vertretene weitergehende Forderung, dass die AfD bereits nach dem Potsdamer Abkommen vom 2. August 1945 in Verbindung mit Art. 139 des Grundgesetzes verboten ist und dieses Verbot durchgesetzt werden muss. Das Verbot aller faschistischen Organisationen ist ein klarer Auftrag des Potsdamer Abkommens und eine Lehre aus den furchtbaren Greueln des Hitlerfaschismus und des Zweiten Weltkriegs. Im Abkommen heißt es: „Die Nationalsozialistische Partei mit ihren angeschlossenen Gliederungen und Unterorganisationen ist zu vernichten; alle nationalsozialistischen Ämter sind aufzulösen; es sind Sicherheiten dafür zu schaffen, daß sie in keiner Form wieder auferstehen können; jeder nazistischen und militaristischen Betätigung und Propaganda ist vorzubeugen."
Art. 139 des Grundgesetzes stellt klar: „Die zur ´Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und Militarismus´ erlassenen Rechtsvorschriften werden von den Bestimmungen dieses Grundgesetzes nicht berührt.“
Die Forderung, das bereits seit 1945 bestehende Verbot aller faschistischen Organisationen und ihrer Propaganda durchzusetzen, ist angesichts der aktuellen akuten faschistischen Gefahr zu einer dringenden Notwendigkeit geworden. Sie kann nur im aktiven antifaschistischen Kampf durchgesetzt werden.
Zum Gutachten der Gesellschaft für Freiheitsrechte:
https://t1p.de/uatdd
Bericht bei LTO:
https://t1p.de/lebjq