Kraftstoffpreisanpassungsgesetz

Kraftstoffpreisanpassungsgesetz

Kein „schärfstes Schwert“, sondern ein stumpfes Instrument

Stinksauer sind die Autofahrer über die trotz „Tankrabatt“ sehr hohen und weiter steigenden Benzinpreise. Durch das „Zweite Energiesteuersenkungsgesetz“, das am 24. April 2026 beschlossen wurde, müssen die Mineralölkonzerne seit dem vergangenen Freitag für jeden Liter Benzin und Diesel lumpige 17 Cent weniger an Energiesteuer bezahlen. Aber: Am Tag vorher wurden die Spritpreise schnell nochmal um 16 Cent erhöht! Das deckte der ADAC schon am 1. Mai auf.

Von ba
Kein „schärfstes Schwert“, sondern ein stumpfes Instrument

Und diese Senkung gilt für sage und schreibe ganze zwei Monate. Kein Wunder, dass an den Zapfsäulen die Tassen hochgehen und die Leute hell empört sind. 

Neue Befugnisse für das Bundeskartellamt

Gegen „Missbrauch“ ihrer Marktmacht sollte das Bundeskartellamt durch das so genannte „Kraftstoffmaßnahmenpaket“ vom 26. März 2026 neue Befugnisse erhalten. Die Bundesministerin für Wirtschaft und Energie, Katherina Reiche, verkündete dazu: „Damit hat das Kartellamt ein deutlich schärferes Schwert, in diesen Markt einzugreifen“. Vor allem die sogenannte „Beweislastumkehr“ als Teil diese Gesetzes, bei dem auch die bekanntermaßen hoch wirksame 12-Uhr-Regelung beschlossen wurde, soll die Mineralölkonzerne das Fürchten lehren. "Das Kartellamt muss jetzt mit dem schärfsten Schwert drohen. ... Die Abzocke an den Zapfsäulen muss aufhören", plusterte sich der stellvertretende Fraktionsvorsitzende der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Sepp Müller, auf.

 

Das Bundeskartellamt müsse durch die „Beweislastumkehr“ den Missbrauch jetzt nicht mehr mühsam beweisen. Jetzt müssten die Konzerne selbst aktiv nachweisen, warum Preise steigen. Und bei unangemessenen Preisen könne das Bundeskartellamt auch schärfere Sanktionen wie Bußgelder von bis zu 5 Prozent des Weltjahresumsatzes verhängen.

Was ist denn ein unangemessener Preis?

Festzustellen, dass ein Preis unangemessen ist, ist aber in Wirklichkeit so gut wie ausgeschlossen. Wann ist denn ein dadurch realisierter Gewinn gerechtfertigt und wann nicht? Das ist im Kapitalismus den Marktgesetzen überlassen, dafür kann es gar keinen Maßstab geben. Gerechte Preise können somit gar nicht vom Staat festgelegt oder kontrolliert werden. Das Kartellamt kann daher nur Preis-Absprachen bestrafen – und die sind bei den weltweit durch die Monopole über die Rohstoffbörsen hochgetriebenen Preise erstens kaum notwendig und zweitens kaum nachzuweisen.

 

Gestern interviewte dazu der Deutschlandfunk Andreas Mundt, den Präsidenten des Bundeskartellamtes. Mundt eierte dabei um die einfache Frage herum, ob das Kartellamt nun die Mineralölkonzerne zur Senkung der Spritpreise zwingen könnte. So erklärte er: „Das Bundeskartellamt beobachtet die Entwicklung, für eine Bewertung sei es aber zu früh.“ Und: Die Mineralölkonzerne seien ja rechtlich nicht zur Weitergabe des Rabatts verpflichtet. Aber das Kartellamt würde nun die Preisentwicklung „quasi Minuten genau“ beobachten. „Es gibt ja nicht nur den einen Faktor, aus dem sich ein Preis zusammensetzt, sondern es sind eine Vielzahl von Faktoren und die werden wir uns in etwaigen Verfahren irgendwann anschauen müssen. Mit anderen Worten, wir werden irgendwann wissen, auch wir als Bundeskartellamt, ist die Steuersenkung denn nun ganz weitergegeben worden bei jeder Kraftstoffart über die gesamte Zeit. Wir werden das wissen, aber das ad hoc jetzt schnell zu bewerten ist aufgrund der vielen Faktoren, die in die Preise einfließen, ist aus meiner Sicht eigentlich nicht möglich.“ Bei so vielen komplexen Zusammenhängen muss der Herr Mundt einfach passen.

Gleichzeitige Preiserhöhungen = "paralleles Marktverhalten"

Die „Beweislastumkehr“ klingt stark, ihre Zulässigkeit ist aber juristisch umstritten und wäre auch kaum durchzusetzen. Das Kartellamt muss zudem den Konzernen im Gegensatz zu deren Begründungen ein Fehlverhalten nachweisen, was Jahre dauern kann. So hat schon Ende April 2026 das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf ein zentrales Verfahren des Kartellamts vorläufig gestoppt. Dabei ging es um Auskünfte von Preisinformationsdiensten, die für die Marktanalyse wichtig sind. Das Gericht gab den klagenden Unternehmen in einem Eilverfahren recht, was die Ermittlungen stoppte. Demnach ist das Kartellamt nicht berechtigt, verpflichtende Auskünfte von ihnen zu verlangen. Das Kartellamt könnte zudem nur Preismissbrauch bestrafen. Wenn aber alle Konzerne ihre Preise aufgrund „globaler Faktoren“ mittels Spekulation gleichzeitig erhöhen, ist das rechtlich gar kein Kartellverstoß, sondern ein „paralleles Marktverhalten“. Und die Konzerne begründen die nur teilweise Weitergabe von Steuersenkungen und die weiter steigenden Preise meist genau so. Die Preise am Rotterdamer Spotmarkt (Weltmarktpreis) würden eben zeitgleich zur Steuersenkung steigen. Enorm gestiegene Preise für Gas und Strom würden die Verarbeitung von Rohöl zu Benzin verteuern. Und so weiter, und so fort. Die 7 Cent Differenz würden also durch externe Kostensteigerungen „aufgezehrt“ wurden, bevor sie beim Kunden ankommen können. Dass sie als internationale Monopole selbst hinter den auf dem Weltmarkt spekulativ in die Höhe schnellenden Preise für Öl, Gas und Strom stecken, geht das Kartellamt aber nichts an.

 

Außerdem können sie ihre Gewinne innerhalb des Unternehmens und sogar weltweit verschieben (z.B. durch hohe interne Preise für Rohöl von der Mutter- zu einer Tochterfirma), was die echte Marge in Deutschland kaum fassbar macht. Überdies dauert eine systematische Auswertung der komplexen Konzernbilanzen Monate bis Jahre.
Zur praktischen Unwirksamkeit der Beweislastumkehr erklärt Andreas Mundt: „Die Unternehmen sind gehalten, uns ihre Kostenrechnung zu geben. ... Wir können dann versuchen, diese Kostenrechnung zu bewerten. Und auf der Grundlage werden wir uns die Kosten der Unternehmen dann auch anschauen.“

 

Auf die Frage: „Gibt es eine rechtliche Verpflichtung für Mineralölkonzerne, die Steuersenkung an die Verbraucher weiterzugeben?“ muss Mundt zugeben: „Nein, es gibt keine rechtliche Verpflichtung, aber eine starke moralische und wirtschaftliche Verpflichtung, die Steuersenkung weiterzugeben.“ Auf eine solche Moral pfeift das allein herrschende internationale Finanzkapital.

Staatsmonopolitischer Kapitalismus, wie er leibt und lebt!

Das Kraftstoffpreisanpassungsgesetz dient keineswegs dazu, wirksame Maßnahmen gegen die Preistreiberei der Mineralölkonzerne zu ergreifen, sondern ist wieder einmal reine Symbolpolitik. Es soll vortäuschen, dass die Regierung über das Kartellamt etwas für die Verbraucher tut. Einen Effekt auf das Portemonnaie der Autofahrer hat es nicht.

 

Die kapitalistische Profitwirtschaft selbst ist die Grundlage der immer schamloseren Schröpfung der Massen durch die Mineralölkonzerne. Der Besitz an den Produktionsmitteln gibt den Kapitalisten das Recht dazu. Und eine Regierung, die Dienstleister der Monopole ist, kann und will gar keine wirkliche Kontrolle über sie ausüben. Warum sonst hat sie nur die Energiesteuer gesenkt, und nicht die Gewinnsteuern für Konzerne drastisch erhöht sowie Massensteuern wie die Mehrwertsteuer deutlich gesenkt? Das Kartellamt ist eine Institution, die nur den Anschein von Unabhängigkeit der Regierung gegenüber den Monopolen erwecken soll – mehr nicht. Das Kartellamt ist keine unabhängige Institution. Es gehört zu den staatlichen Organen, die die hier ansässigen Monopole sich vollständig untergeordnet haben und mit denen sie verschmolzen sind.