Grundsteuer in Bochum
Mieter dürften damit nicht belastet werden
Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Januar 2018 ist die Aussetzung der Einheitsbewertung für Grundstücke seit 1964 verfassungswidrig.
Die Stadt Bochum hat analog zu diesem Urteil unterschiedliche Hebesätze für die Berechnung der Grundsteuer (Steuermessbetrag × Hebesatz Gemeinde) für land- und forstwirtschaftliche (Grundsteuer A) sowie für Wohn- und Nichtwohngrundstücke (Grundsteuer B) festgesetzt.
Während die Hebesätze für Wohnbebauung sanken, wurden sie für die übrigen Grundstücke angehoben. Grundlage waren Empfehlungen des Landes NRW. Insgesamt nutzten 120 von 396 Städten und Gemeinden in Nordrhein-Westfalen diese Möglichkeit. Dagegen gab es Klagen. Das Verwaltungsgericht kippte diese Regelung jedoch (das Urteil vom 4. Dezember 2025 erklärt den höheren Hebesatz für Nichtwohngrundstücke für nichtig) – das Urteil ist aber noch nicht rechtskräftig; es ist sowohl eine Berufung als auch eine Sprungrevision vor dem Bundesverwaltungsgericht zugelassen.
Zurzeit gibt es in Bochum noch keine gültige Grundsteuersatzung. Sie muss erst im Rat beschlossen werden. Danach gilt die neue Grundsteuer – rückwirkend ab dem 1. Januar 2026. Es ist jetzt schon absehbar, dass die Stadt Bochum einen einheitlichen höheren Hebesatz für die Berechnung der Grundsteuer beschließt – Leidtragende sind dann bei Wohngrundstücken die Mieter, denn die Grundsteuer kann als Miet-Nebenkostenart auf sie umgelegt werden.
Mit welchem Recht? Der Mieter ist kein Eigentümer der Immobilie und hat daher mit öffentlichen Steuern auf das Eigentum des Vermieters nichts zu tun. Auch kann die Abwälzung der Grundsteuer auf die Mieter nicht damit begründet werden, dass dem Vermieter Instandhaltungskosten für die Immobilie entstehen – dafür erhält er ja schließlich Miete. Keine Abwälzung der Grundsteuer als Mietnebenkosten auf den Mieter!