Unterschriftensammlung für Wahlzulassung der MLPD
Erster Erfolg im Prozess am Klinikum in Augsburg
Zig Unterschriften wurden anlässlich der Neuwahlen Anfang 2025 in Deutschland zur Wahlzulassung der MLPD gesammelt. Viele in Betrieben, Kliniken und Universitäten. Auch in Augsburg sammelten die Aktivisten der Internationalistischen Liste/MLPD innerhalb kürzester Zeit zahlreiche Unterschriften.
Ein Wahlhelfer sollte nun dafür abgestraft werden. Er habe Kolleginnen bedrängt und er habe gegen die Verfassungstreue - zu welcher er als Beschäftigter im öffentlichen Dienst in Bayern verpflichtet sei – verstoßen. Die Abmahnung, die er dafür bekommen hat, ist nun vom Tisch! Weitere Entscheidungen folgen noch.
Die Verpflichtung auf das Grundgesetz, die im Öffentlichen Dienst verlangt wird, ist eine repressive Maßnahme, mit der Engagement für fortschrittliche und revolutionäre Ziele unterdrückt werden soll. Berufsverbote werden daran festgemacht und Verfolgung von Migranten.
In der Auseinandersetzung um die Unterschriftensammlung in Augsburg stellte der Richter jetzt fest, es sei falsch davon auszugehen, dass alle Beschäftigten des öffentlichen Dienstes zur "aktiven Verfassungstreue" verpflichtet seien. Einen solchen einschüchternden Passus gibt es in vielen Arbeitsverträgen in Bayern. Der Richter unterschied zwischen einem - wie er sagte "krassen Fall" - und einem "abgestuften Fall". Der "krasse Fall" war ein Beamter, der Mitglied der NPD war. Er sei zur "aktiven Verfassungstreue" verpflichtet gewesen (siehe Urteil vom 12.5.2011 BAG 2azr 479/09). Der "abgestufte Fall" ist der eines Krankenpflegers, einem Beschäftigten, welcher keinen besonderen Status hat und damit auch keiner aktiven Verfassungstreue unterliegt. Zudem ist die Unterstützung der Wahlzulassung einer Partei nicht mit einer Mitgliedschaft oder Unterstützung gleichzusetzen.
Die Unterscheidung "krass" und "abgestuft" ist fragwürdig. Richtig wäre hier die Unterscheidung zwischen faschistischer und fortschrittlicher Betätigung. Als faschistische Partei ist die NPD nach dem Grundgesetz verboten.
Das Urteil ist natürlich zu begrüßen.
Für das Recht auf freie Meinungsäußerung, das gilt auch im Betrieb und im Öffentlichen Dienst!