Bürgerliche Justiz
Verbot der faschistischen Organisation „Hammerskin“ aufgehoben!
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig hat am vergangenen Freitag die Verbotsverfügung des Bundesinnenministeriums von 2023, damals unter Nancy Faeser (SPD), aufgehoben.
Somit hat das Bundesverwaltungsgericht der Klage mehrerer Hammerskins stattgegeben. Das Gericht folgte einer rein formalen Argumentation. Es habe keine ausreichenden Beweise gegeben, dass die „Hammerskins“ eine deutschlandweite Struktur besaßen, die hätte verboten werden können.
Was über „Hammerskins“-Strukturen bekannt ist
Die „Hammerskins“ wurden 1988 in Dallas im Bundesstaat Texas der USA gegründet und organisierten sich schnell international als „Hammerskin Nation“. Ihr Schwerpunkt war die Verbreitung neofaschistischer Musik und die Organisierung entsprechender Konzerte, aber auch Kampfsportevents wie das der 2019 verbotene „Kampf der Nibelungen“ in Deutschland. Hier trat die Faschisten-Organisation ab 1990 in Erscheinung. Die 13 „Chapter“ (engl. Entsprechung von „Orts-“ oder „Teilverband“) waren Teil dieser „Hammerskin Nation“. Dass Mitglieder der deutschen „Chapter“ alle drei Monate zu einem sogenannten „National Officers Meeting“ (dt. „Nationales Funktionärstreffen“) zusammenkamen, überzeugte das Gericht nicht, weil auf diesen Treffen – nach Aussage der „Hammerskin“-Kläger – keine Beschlüsse gefasst wurden. Die Gruppen seien weiterhin autonom gewesen. Das Gericht stützt sich also auf die Aussagen der Faschisten, ohne den Umstand, dass es überhaupt nationale Treffen und überregional organisierte Aktivitäten gab, für sich genommen als klaren Beweis einer bundesweiten Tätigkeit zu sehen.
Alleine die Form des Verbots wurde untersucht
Angesichts dessen ist es um so bezeichnender, dass das Gericht nicht einmal im Ansatz prüfte, ob das Verbot der Sache nach gerechtfertigt war: „Auf das Vorliegen von Verbotsgründen kam es überhaupt nicht an“, sagte der Vorsitzende Richter Ingo Kraft in der Urteilsbegründung. Das ist skandalös, aber zumindest heißt das auch, dass einem Verbot der 13 „Chapter“ der „Hammerskins“ durch die jeweiligen Bundesländer, in denen sie tätig sind, durch das Urteil keine Steine in den Weg gelegt wurden.
Dass das Verbot einer so notorischen, berüchtigten und vielfach in Gewalttaten verwickelten Gruppe an Formalitäten scheitert, ist zum einen schändlich für das Gericht, erweckt aber auch den Eindruck, dass die Verbote in Faesers Ministerium nicht mit der nötigen Sorgfalt betrieben wurden.
MLPD fordert weiter das Verbot
Wir halten an unserer Forderung nach einem uneingeschränkten Verbot aller faschistischen Organisationen und ihrer Propaganda fest. Das betrifft natürlich auch die Hammerskins Wir protestieren gegen das Urteil und fordern die betroffenen Landesregierungen auf, umgehend die regionalen Strukturen dieser Faschisten-Bande zu verbieten, damit sich diese nicht erneut festigen können!