Aachener Krachparade
Verbot durch die Polizei
Mit Hinweis auf das Versammlungsrecht verbot die Aachener Polizei die Durchführung der sog. Krachparade am 6. September in Aachen, die bereits seit 2019 in einer etwas anderen Form als übliche Demonstrationen durchgeführt worden war.
Anstelle von Transparenten, Fahnen und Schildern gab es z. B. satirische, rhythmische Lieder, die auch zum Tanzen einluden. Da diese Veranstaltung den Charakter einer Party hat, fällt sie nicht unter das Recht des Versammlungsgesetzes, so das Argument der Polizei.
Selbst wenn diese Parade den Charakter einer Party hätte, wäre sie allein schon wegen der verkehrsmäßigen Sicherung der Auszugsstrecke bei der Polizei anzumelden. Das ist bei allen öffentlichen Umzügen wie z. B. Karnevals-, Schützen- oder Martinsumzügen der Fall, die keinen politischen Charakter haben bzw. bei denen die Unterhaltung der Bevölkerung im Vordergrund steht. Diese Umzüge werden stets von der Polizei begleitet.
Die Veranstalter wiesen darauf hin, dass auch Tanz und Musik Ausdruck der politischen Forderungen seien. Völlig zu Recht fühlten sich diese Veranstalter einer Polizeischikane ausgesetzt und haben daher einen Eilantrag beim Verwaltungsgericht Aachen gestellt, dieses polizeiliche Verbot aufzuheben.
Ein Protestcamp in Köln, das eindeutig einen politischen Charakter hat (Entwaffnung von Rheinmetall), wurde ebenfalls aus nichtigen Gründen von der Polizei verboten, dagegen ist ebenfalls eine Klage anhängig. Beide Beispiele zeigen, dass die Rechtsentwicklung in Deutschland immer weiter zunimmt und die freie Meinungsäußerung in der Öffentlichkeit weiter eingeschränkt werden soll. Dagegen ist geballter Widerstand erforderlich!