Urteil des Bundesverfassungsgerichts

Urteil des Bundesverfassungsgerichts

BKA-Gesetz teilweise verfassungswidrig

Das Bundeskriminalamtgesetz (BKAG) ist teilweise verfassungswidrig. Dies entschied heute der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts. Unter anderem verstößt die heimliche Überwachung auch von Kontaktpersonen von Verdächtigen in der bisher geltenden Fassung gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Urt. v. 01.10.2024, Az. 1 BvR 1160/19). Hauptsächlich ging es um die Weiterverarbeitung von personenbezogenen Daten, die das BKA im Rahmen der "Terrorismusabwehr" erhoben hat. In diesem Zusammenhang stehen auch entsprechende Daten zu Personen, gegen die zwar nicht selbst ein Terrorismusverdacht besteht, die sich aber als sog. Kontaktperson in einem Näheverhältnis zum Verdächtigen befinden. Auch gegen diese Kontaktpersonen durfte das BKA bisher beispielsweise längerfristige Observationen durchführen oder Vertrauenspersonen bzw. verdeckte Ermittler einsetzen. Das ist verfassungswidrig, so das BVerfG. 

 

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