AfD-Verbot
Frage und Antwort zum Potsdamer Abkommen
In einem Leserbrief an unsere Redaktion wird die Frage gestellt, warum sich die MLPD auf das Potsdamer Abkommen für das Verbot der AfD beruft, wenn mit dem Grundgesetz eine aktuelleres und unbestritten gültiges Gesetz eine geeignete Grundlage vorhanden wäre. Folgend also der (auf die Frage gekürzten) Leserbrief und die Antwort von Peter Weispfenning.
Mit der Rechtsentwicklung in der BRD und der Entwicklung der AfD zu einer faschistischen Partei wird immer wieder das "Potsdamer Abkommen" erwähnt und als Argument zu deren Parteiverbot bemüht. Mit dem "2 + 4 Vertrag" von 1990 wurde es aber beendet, ohne jedoch die Unterdrückung alter und neuer faschistischer Bestrebungen zu übernehmen. Dies wurde zuvor im §139 des Grundgesetzes der BRD bereits festgeschrieben und gilt bis heute. (…)
Warum also sollte man sich bei der aktuellen Argumentation gegen die AfD auf ein überholtes Abkommen berufen, statt auf ein viel stärkeres und gültiges Gesetz? (…)
Antwort von Peter Weispfenning
Wir müssen offenbar in unserer Öffentlichkeitsarbeit die Sache noch genauer darlegen. Es geht nicht darum, ob man die Faschisten nach dem Potsdamer Abkommen oder nach Art. 139 Grundgesetz verbietet. Beides muss kombiniert werden. Unsere Argumentation ist gerade, dass gemäß Art. 139 Grundgesetz die alliierten Vorschriften weiterhin in Kraft sind, die sich gegen den Faschismus richten. Deshalb ist auch unsere Meinung, dass das Potsdamer Abkommen und weitere Entnazifizierungsabkommen bis heute in Deutschland Gültigkeit haben und auch nicht durch den 2+4-Vertrag aufgehoben wurden.
Ergänzende Anmerkung für die Veröffentlichung
Im Übrigen vertreten die Juristen, die davon ausgehen, dass die antifaschistischen Regelungen nach dem 2+4-Vertrag keine Gültigkeit mehr haben, auch, dass Artikel 139 Grundgesetz heute keinen Anwendungsbereich mehr hätten.
Ich bin hier schon einmal ausführlicher auf die Problematik eingegangen: Der jahrzehntelange Kampf reaktionärer Juristen gegen den antifaschistischen Artikel 139 Grundgesetz
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland. Art 139
Die zur "Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und Militarismus" erlassenen Rechtsvorschriften werden von den Bestimmungen dieses Grundgesetzes nicht berührt.
Mitteilung über die Dreimächtekonferenz von Berlin vom 2. August 1945 (Potsdamer Abkommen), III. A. 3. (III)
Die Nationalsozialistische Partei mit ihren angeschlossenen Gliederungen und Unterorganisationen ist zu vernichten; alle nationalsozialistischen Ämter sind aufzulösen; es sind Sicherheiten dafür zu schaffen, daß sie in keiner Form wieder auferstehen können; jeder nazistischen und militaristischen Betätigung und Propaganda ist vorzubeugen.