Prozessinformation von Rechtshilfefonds AZADÎ e.V.

Prozessinformation von Rechtshilfefonds AZADÎ e.V.

Verhandlungstermine in § 129b StGB-Verfahren wegen PKK-Mitgliedschaft im Juli 2024

AZADÎ e.V meldet:

Die strafrechtliche Verfolgung kurdischer Aktivist:innen, denen Mitgliedschaft in der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) vorgeworfen wurde, begann bereits Ende der 1980er-Jahre – entweder nach § 129a StGB (Mitgliedschaft in einer „terroristischen“ Vereinigung) oder ab Mitte der 1990er-Jahre nach § 129 StGB (Mitgliedschaft in einer „kriminellen“ Vereinigung). Der Bundesgerichtshof entschied im Oktober 2010, nach türkischen linken und tamilischen Organisationen, auch die PKK als eine „terroristische Vereinigung im Ausland“ gem. §§ 129a, 129b StGB einzustufen. Hunderte politisch aktive Kurd:innen sind seit Ende der 1980er-Jahre von deutschen Strafverfolgungsbehörden angeklagt und von Staatsschutzsenaten der Oberlandesgerichte verurteilt worden.

 

In den meisten § 129b StGB-Verfahren geht es nicht um individuelle Straftaten der Angeklagten, sondern um deren politische Gesinnung und vermeintliche Mitgliedschaft in einer Organisation. Grundlage ist die nach § 129b Abs. 1 Satz 3 StGB erforderliche Ermächtigung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) zur strafrechtlichen Verfolgung von Funktionsträger:innen. Eine generelle Ermächtigung hat das Ministerium am 6. September 2011 ausgestellt, die bis heute automatisch gegen diesen Personenkreis angewendet wird. In den § 129b StGB-Prozessen beantragen die Verteidiger:innen die Rücknahme der Verfolgungsermächtigung, was auch während laufender Verfahren möglich wäre, aber durchgängig abgelehnt wird. Die Besonderheit besteht auch darin, dass die vom BMJV erteilten Ermächtigungen weder begründet werden müssen noch rechtlich angegriffen werden können. Jederzeit können auch Einzelermächtigungen erteilt werden, so stehen inzwischen neben der Führungsebene auch „einfache“ Mitglieder vor Gericht.

 

Von durch Urteil entschiedenen bzw. zur Anklage gebrachten § 129b StGB-Verfahren wegen Mitgliedschaft in der PKK betroffen sind nach derzeitigem Stand und unserer Kenntnis 67 Aktivist:innen; zwölf Kurden befinden sich aktuell wegen dieses Vorwurfs in deutschen Gefängnissen in Straf- bzw. Untersuchungshaft.

 

Die Termine können hier gelesen werden