Pressemitteilung MLGS
Zürich: Stadtrat muss sich für ehrverletzenden Antisemitismusvorwurf entschuldigen!
Unter dem Titel „Die Stadt Zürich tritt die EMRK mit Füßen - ein Gespenst geht um in Europa, das Gespenst des Kommunismus. Gerade tagt der Menschenrechtsrat in Genf. Das Thema ist passender denn je. Die Marxistisch-Leninistische Gruppe (MLGS) fordert Stadtrat Raphael Golta auf, die Behinderung ihrer politischen Arbeit zu stoppen und sich für die ehrverletzende Unterstellung des Antisemitismus zu entschuldigen. Raumnutzung und Versammlungsfreiheit sind ein demokratisches Recht“ hat die MLGS eine Presseerklärung veröffentlicht.
Raumnutzung und Versammlungsfreiheit sind ein demokratisches Recht. Nicht so für das Quartierzentrum Bäckeranlage in Zürich, das der MLGS die Nutzung seiner Räumlichkeiten für die Durchführung des Grundkurses „Marxismus-Leninismus“ verweigert. Der Kurs findet im Rahmen des Gedenkens an den 100. Todestag von Lenin statt, der sich längere Zeit in Zürich aufgehalten hat (mehr dazu hier). Die Verweigerung der Raumnutzung ist politisch motiviert und offensichtlich antikommunistisch.
Sie wird unter anderem so begründet: „Die MLGS strebt gemäß Gründungsresolution vom Mai 2009 (in der Auflage vom Dezember 2012) einen politischen Umsturz an, der auch Gewalt in Kauf nimmt und der Staatsordnung der Schweiz und der Schweizer Grundrechte, wie sie in unserer Bundesverfassung verbrieft sind, zuwiderläuft.“
In der oben erwähnten Gründungsurkunde heißt es jedoch: „Die Arbeiterklasse wünscht, dass sich diese Revolution ohne Gewaltanwendung durchsetzen lässt. Die Frage der Gewalt stellt sich allerdings unabhängig von unserem Willen.“ (S. 8). Die Behauptung ist somit tatsachenwidrig. Letztlich müssten dann allen Organisationen, die sich in irgendeiner Weise auf Karl Marx berufen, in Zukunft bürgerlich-demokratische Rechte verweigert werden - eine weitreichende und bedenkliche Entwicklung. Denn schon im Kommunistischen Manifest heißt es: „Freier und Sklave … führten einen Kampf, der jedes Mal mit einer revolutionären Umgestaltung der ganzen Gesellschaft endete oder mit dem gemeinsamen Untergang der kämpfenden Klassen.“
Weiter wird die Verweigerung der Vermietung damit begründet, dass in einem Flyer der MLGS der „antisemitisch verstandene Slogan ‚Socialism from the river to the sea‘ enthalten sei. Tatsächlich steht auf dem Flyer: „Socialism from the river to he sea! The Israeli and Palestinian people will be free! Workers and oppressed peoples of all countries unite!“ Daneben ist ein Bild eingefügt, auf dem sich eine israelische und eine palästinensische Hand zum Händedruck vereinen.
Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten, dass die Verweigerung der Vermietung der Räumlichkeiten das Diskriminierungsverbot gemäss Art. 14 EMRK i.V.m. Art. 10 und 11 EMRK und das Gleichbehandlungsgebot (Ar.) und das Gleichbehandlungsgebot (Ar. 29 Abs. 1 BV) verletzt. Im vorliegenden Fall wird die MLGS aufgrund ihrer politischen Gesinnung diskriminiert und dadurch konkret benachteiligt, dass sie die Räumlichkeiten nicht mieten kann, die anderen Personen mit anderer politischer Gesinnung vermietet werden. Der Stadtrat wird ersucht, die Vermietung städtischer Räumlichkeiten für künftige Veranstaltungen der MLGS zu bewilligen.
Auf der Webseite der MLGS, www.mlgs.ch, finden sich noch zwei Statements zur Raumverweigerung