Gerichtlich erstritten

Gerichtlich erstritten

Die Losung “Stoppt den Genozid / Völkermord in Gaza!” kann nicht verboten werden

Im Kampf um demokratische Rechte und Freiheiten wurde ein weiterer Erfolg erzielt.

Rechtsanwaltskanzlei Meister & Partner

Das Polizeipräsidium Gelsenkirchen hatte mit Bescheid vom 5. Januar 2024 gegenüber der Anmelderin der Gelsenkirchener Montagsdemonstration für die Kundgebung am 8. Januar 2024 unter anderem die folgenden Auflagen erlassen: “Folgende Skandierungen bzw. Parolen in jeglicher Sprache sind untersagt: ‚Israelische Verbrechen gegen den Gaza-Streifen!‘ - ‚Stoppt den Genozid/Völkermord in Gaza!‘”. (Mehr dazu hier)


Das wurde von den Veranstaltern der Gelsenkirchener Montagsdemonstration nicht hingenommen und noch am Montagvormittag wurde durch unsere Kanzlei ein Eilantrag beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen gestellt (Az.: 14 L 24/24). In der Antragsschrift heißt es unter anderem: “Der angefochtene Bescheid ist offensichtlich verfassungs- und rechtswidrig. Er verletzt die Antragstellerin in ihren demokratischen Rechten und Freiheiten nach Art. 8 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 des Grundgesetzes. … Das Verbot der streitgegenständlichen Parolen kann nicht mit der Abwehr einer vermeintlichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit gerechtfertigt werden, sondern stellt objektiv den Versuch dar, missliebige Meinungsäußerungen zu unterbinden”.


Das Polizeipräsidium Gelsenkirchen reagierte darauf umgehend und hob noch vor der Entscheidung des Gerichts die Auflagen auf! Bereits am 2. Dezember 2023 hatte das Oberverwaltungsgericht Münster in einem anderen Verfahren entschieden, dass ein Verbot der Parole „Stoppt den Genozid / Völkermord“ rechtswidrig ist (Az.: 15 B 1323/23).

 

Der Vorgang belegt, dass es richtig ist, undemokratische Auflagen von Versammlungsbehörden nicht einfach hinzunehmen.