Pressemitteilung

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OLG Düsseldorf lehnt Haftentlassung zur Behandlung der Krebserkrankung von Ihsan Cibelik ab

Die Verteidiger im Strafverfahren gegen angebliche Mitglieder der DHKP-C vor dem OLG Düsseldorf schreiben in einer aktuellen Pressemitteilung:

OLG Düsseldorf lehnt Haftentlassung zur Behandlung der Krebserkrankung von Ihsan Cibelik ab
Ihsan Cibelik (vorne) bei einem Auftritt mit Grup Yorum (foto: Grup Yorum Solidarity Comitee)

Die Verteidigung des im o.g. Verfahrens angeklagten revolutionären Künstlers und Mitglied der international bekannten Musikgruppe „Grup Yorum“ hatte dessen - zumindest zeitweise - Haftentlassung beantragt, damit eine von Herrn Cibelik verlangte operative Entfernung des bei ihm in der Haft festgestellten Prostatakarzinoms in einer Spezialklinik seines Vertrauens und in eigener Verantwortung durchgeführt werden könnte.

 

Mit dem, am 13. Dezember zugestellten, Beschluss vom 12. Dezember 23 hat der 7. Strafsenat des OLG Düsseldorf den Antrag auf Haftentlassung abgelehnt und Haftfortdauer angeordnet (Az.: III-7 StS 1/23).

 

Mit dieser Entscheidung verwehrt der Senat Herrn Cibelik die sofortige Durchführung der Operation, also der Behandlung, die nach wohl unstreitiger medizinischer Meinung einzig eine Chance auf sofortige völlige Heilung bietet.

 

Eine Beobachtung mit dreimonatigen Kontrollen gefährdet das Leben eines an Prostatakrebs Erkrankten, weil eine jederzeit mögliche Streuung der Krebszellen eine Heilung ausschließt. Zudem wird, soweit Herrn Cibelik die gewünschte Operation zugestanden wird, durch eine fortdauernde Inhaftierung die weitere Behandlung in den Verantwortungsbereich des Gefängnisses gelegt, was die Behandlung erheblich hinauszögern wird.

 

Der Senat nimmt dadurch eine Verschlimmerung der Erkrankung billigend in Kauf. Die Justizvollzugsanstalt (JVA) könne „mittelfristig“ einen Operationstermin in einer von der JVA bestimmten Klinik organisieren – jener JVA, die allein zur Durchführung der bereits bei Inhaftierung von Herrn Cibelik angesetzten Biopsie ca. 15 Monate gebraucht hat.

 

Die Entscheidung des Senats missachtet seine Grundrechte auf Leben und Gesundheit nach Art. 2 Abs. 2 Grundgesetz sowie seine in Art. 1 Grundgesetz garantierte Menschenwürde. Die Wahlmöglichkeit des Erkrankten, welche Therapie er wählt, muss vollumfassend gewährleistet werden und steht höher als vermeintliche Haftgründe zur Durchführung einer Hauptverhandlung.

 

Anna Busl, Rechtsanwältin, Bonn; Roland Meister, Rechtsanwalt, Gelsenkirchen; Yener Sözen, Rechtsanwalt, Gelsenkirchen; Rainer Ahues, Rechtsanwalt, Bremen; Frank Jasenski, Rechtsanwalt, Gelsenkirchen; Heinz Schmitt, Rechtsanwalt, Duisburg.