Urteil des Bundesgerichtshofs
Untervermietung grundsätzlich erlaubt
Aus den Medien erfuhr ich am 21. November von einem interessanten Urteil des Bundesgerichtshofs: Die Untervermietung von Wohnraum ist jetzt grundsätzlich erlaubt.
Der Vermieter kann die Erlaubnis nur aus wichtigem Grund verweigern, z.B. wenn die Wohnung durch die Untervermietung überbelegt würde.
Das Urteil besagt: Ein Mieter darf grundsätzlich Teile seiner Wohnung untervermieten, um einen Teil seiner Kosten zu decken. Eine solche Untervermietung sei durch ein berechtigtes Interesse des Mieters gerechtfertigt und daher zulässig. Dabei ist es unerheblich, ob der Mieter die Wohnung als Haupt- oder Nebenwohnsitz nutzt.
Was war geschehen?
Ein Mieter aus Berlin war mit seiner Familie in eine Doppelhaushälfte gezogen - die bisherige Dreizimmer-Mietwohnung nutzte er weiterhin beruflich. Zwei der drei Zimmer hatte er untervermietet. Einige Zeit nach seinem Auszug bat er den Vermieter der Berliner Wohnung um Erlaubnis, die Zimmer unbefristet untervermieten zu dürfen. Der Vermieter erlaubte dies zunächst befristet, lehnte die Untervermietung dann aber ganz ab. Der Mieter zog daraufhin vor Gericht und bekam in den Vorinstanzen kein Recht, so dass der Rechtsstreit bis zum Bundesgerichtshof ging.
Der BGH entschied im Sinne des Klägers. Nun muss das Landgericht Berlin erneut über den Fall verhandeln. Das Urteil des Bundesgerichtshofs hat allerdings keine positiven Auswirkungen für Empfänger von Bürgergeld oder Leistungen nach dem SGB XII. Ist eine Wohnung nach diesen Gesetzen "unangemessen", also zu teuer, kann sie auch durch Untervermietung nicht angemessen werden, da die Einnahmen aus der Untervermietung voll auf das Bürgergeld bzw. die Sozialhilfe angerechnet werden! Bedürftige ziehen wieder einmal den Kürzeren!
Hier wäre - unabhängig von der Höhe dieser Sozialleistungen - eine entsprechende Gesetzesänderung notwendig, Einkünfte aus Untervermietung müssen anrechnungsfrei bleiben, wenn dadurch die Wohnung des Mieters gesichert wird!