"Budgetflüchtige Einrichtungen"
"Sondervermögen" der Regierung sind de facto Sonderschulden
Öffentlich gegen den nachträglich verabschiedeten Nachtragshaushalt, der jetzt Anlass für das Urteil des Bundesverfassungsgerichts war, hatte sich der Bundesrechnungshof in der Stellungnahme »Über die Sondervermögen des Bundes und die damit verbundenen Auswirkungen auf die Haushaltstransparenz sowie die Funktionsfähigkeit der Schuldenregel« vom 25. August 2023 geäußert.
„Der Bundesrechnungshof ist der Auffassung, dass an die Errichtung, aber auch die Weiterführung von Sondervermögen als budgetflüchtige Einrichtungen ein restriktiver Maßstab angelegt werden sollte. … Lediglich in einem Umfang von rund 89 Mrd. Euro sind die größeren Sondervermögen werthaltig. Weit überwiegend mit insgesamt rund 780 Mrd. Euro sind diese kreditfinanziert. Das am 31. Dezember 2022 noch vorhandene Verschuldungspotenzial der Sondervermögen lag bei insgesamt rund 522 Mrd. Euro. Das ist das rund fünffache der im Finanzplanungszeitraum 2023 bis 2027 ausgewiesenen Kreditaufnahme. Zutreffender wären diese Sondervermögen als „Sonderschulden“ zu bezeichnen“.
Das Bundesfinanzministerium widersprach der Stellungnahmen allen wesentlichen Punkten. Was ihm bekanntlich nichts nützte.