IMC und United Front
Visaverweigerung: Deutlich verschärftes Vorgehen gegen fortschrittliche und revolutionäre Organisationsformen
Als Rechtsanwaltskanzlei sind wir in vielen Fällen juristisch gegen die Behinderung der Einreise vorgegangen, haben aber auch die öffentlichen Proteste hiergegen unterstützt.
Es gab formal-bürokratische, aber auch offen politische Behinderungen: Eine ganze Reihe von Teilnehmern hat wegen extrem langer Wartezeiten keine Termine zur Antragstellung erhalten. Es ist vor allem nicht zu akzeptieren, dass Termine mit der Begründung verweigert wurden, die Teilnahme an diesen Konferenzen sei „nicht dringend“ und kein „humanitärer Ausnahmefall“. Zwei Teilnehmer aus dem Kongo hatten von der belgischen Botschaft allen Ernstes Termine für den 27. Dezember (!) erhalten. Hier konnte die Erteilung der Visa durchgesetzt werden.
Verschiedene Visumsanträge wurden wegen angeblicher „Zweifel an der Rückkehrabsicht“ und „mangelnder Glaubhaftmachung des Einreisezwecks“ abgelehnt, ohne dass die Betroffenen Gelegenheit hatten, sich zu äußern. Das verstößt insbesondere gegen Art. 41 der EU-Grundrechtecharta. Hiergegen haben wir in allen Fällen Widerspruch (sog. Remonstration) eingelegt. In zwei Fällen führte das zu positiven Entscheidungen. Über die Mehrzahl dieser Widersprüche wurde aber bis heute nicht entschieden, was wir nicht hinnehmen werden. Es muss festgestellt werden, dass die Visa nicht verweigert werden durften! Das ist für die Betroffenen und darüber hinaus grundsätzlich von Bedeutung.
Zwei Visumsanträge wurden mit der offen reaktionären Begründung abgelehnt, dass die Betroffenen angeblich eine „Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung“ bzw. die „internationalen Beziehungen“ eines EU-Mitgliedsstaates darstellen. Für einen der Betroffenen, Teilnehmer des Gründungskongresses der United Front aus Bangladesh und dort als einer der Co-Präsidenten gewählt, haben wir einen Eilantrag beim Verwaltungsgericht Berlin gestellt. Mit der Ablehnung des Antrages wegen angeblich fehlender Dringlichkeit entzog sich Gericht einer inhaltlichen Auseinandersetzung; gerade dieser Fall ist allerdings von Brisanz: Das Auswärtige Amt hatte u. a. die falsche Behauptung aufgestellt, der Gründungskongress der United Front erwecke „durch regelmäßige Veröffentlichungen ...“ den Eindruck, „dass dem russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine Vorschub geleistet werden soll.“ Hier soll jetzt in einem sogenannten „Hauptsacheverfahren“ Klage erhoben werden.
Insgesamt zeigt das Vorgehen des Auswärtigen Amtes und der zuständigen Botschaften eine deutliche Verschärfung gegenüber fortschrittlichen und revolutionären internationalen Organisationsformen. Das konnte die erfolgreiche Durchführung der beiden Konferenzen nicht verhindern, führte aber zu einer deutlichen Beeinträchtigung der Beteiligung.
Vor diesem Hintergrund bekommt auch die internationale Koordinierung des Kampfs um die Erhaltung und den Ausbau bürgerlich-demokratischer Rechte und Freiheiten größere Bedeutung.