Prozess gegen Özgül Emre, Ihsan Cibelik und Serkan Küpeli
"Feindstrafrecht" gegen Antifaschisten und Revolutionäre
Vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf findet derzeit der Staatsschutzprozess gegen Özgül Emre, Ihsan Cibelik (Mitglied von Grup Yorum) und Serkan Küpeli statt. Angeklagt sind sie wegen angeblicher Aktivitäten für die DHKP-C (Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front). Der Prozess reiht sich ein in die Rechtsentwicklung der bürgerlichen Parteien und Regierungen in Deutschland. Fortschrittliche Kritik an der herrschenden Politik wird aus den Medien verbannt, Revolutionäre werden unterdrückt.
Rote Fahne News dokumentiert die Erklärung der Verteidigung vom 14. Juli.
§ 129b StGB trägt die Schärfe der Auseinandersetzung in sich, die die Wirklichkeit schreibt. Es geht nun einmal um nicht weniger und um nicht mehr als um die Frage, ob die Bundesrepublik Deutschland mit der Verfolgung von Antifaschisten und Sozialisten sich zum Handlanger einer faschistischen Diktatur in der Türkei macht – und dabei selbst tragende Grundpfeiler demokratischen Rechts aufgibt.
Und darum geht es, wenn die Verteidigung, wie in den letzten Verhandlungstagen in umfangreichen Anträgen darlegt, warum das Verfahren gegen die drei Angeklagten einzustellen ist. Weil § 129b StGB per se verfassungswidrig ist, indem Handlungen, die nicht nur selbstständig nicht strafbar sind, sondern sogar grundgesetzlich geschützt sind – die Durchführung von Versammlungen, von Konzerten, die Ausübung der Meinungs-, Versammlungs- und Kunstfreiheit – durch den Konnex der Mitgliedschaft einer Vereinigung im Ausland zur Straftat werden können. Indem die Exekutive selbst in die Judikative eingreift, durch eine nicht begründungspflichtige Verfolgungsermächtigung, mittels derer die Verfolgung der Vereinigung überhaupt erst erfolgen kann. Weil mittels §129b StGB und der Verfolgung von angeblichen Mitgliedern einer Vereinigung in der Türkei eine faschistische Diktatur geschützt wird, die Regimegegner extralegal tötet, in ihren Gefängnissen foltert, verfassungsrechtliche Freiheiten versagt.
Dass die Bundesanwaltschaft von dem Diskurs über diese Tatsachen und diese grundlegenden Fragestellungen wenig wissen will, wird an ihrer immer wieder zu hörenden Entgegnung deutlich: Es gäbe keinen Grund, anzunehmen, dass § 129b StGB verfassungswidrig sei, und – im Übrigen – wer Marxist-Leninist ist, kann nicht in Anspruch nehmen, eine schützenswerte Befreiungsbewegung zu sein. Es ist der Grundtenor einer Haltung, die die Bundesrepublik seit ihrer Entstehung prägte: Wer Kommunist ist, kann sich nicht auf bürgerliches Recht berufen. Eine antidemokratische Haltung der Gesinnungsjustiz, des Sonderrechts für Sozialisten und Kommunisten. Der Begriff „Feindstrafrecht“ wird nicht gern in den Mund genommen, die Realität aber benötigt diesen.
Es ist daher in der Sache liegend, dass die Verteidigung nicht nur grundsätzlich durch Anträge das Verfahren in Gänze in Frage stellt – sondern auch jede Folge, die ein Verfahren gem. § 129b StGB mit sich bringt, beanstandet und auf deren Aufhebung dringt: Seit Beginn des Prozesses war eine entscheidende Frage, ob die Angeklagten selbst im Gerichtssaal in einem eigenen Glaskäfig zu sitzen haben, flankiert von jeweils zwei Beamten - deren Gefährlichkeit behauptend, diese bildlich manifestierend. Einen kleinen Erfolg gab es insofern, nachdem der Staatsschutzsenat bei den letzten beiden Sitzungstagen diese Sitzordnung aufhob und die Mandanten nunmehr neben ihren Verteidigern sitzen können. Ein notwendiger Schritt – und rechtlich begründet, gibt es doch keinen tatsächlichen Anhaltspunkt für die Notwendigkeit der besonderen Sicherung. Oder anders gesagt: Welche Gefahr tatsächlich von den Angeklagten ausgehen soll, mag in diesem Verfahren der Prüfung unterworfen werden. Ein demokratisches Recht bräuchte sich dessen nicht zu fürchten.
Die Krise der bürgerlichen Ideologie und des Antikommunismus
Seite 124ff - Die Münchner Prozesse gegen die kommunistische Freiheitsideologie
Stefan Engel
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Nicht nur keine Furcht hiervor dürfte es geben, sondern selbstverständlich müsste es sein, dass der Verteidigung – und dem Gericht - dieselben Akten vorliegen, wie diese die Bundesanwaltschaft hat: Nach wie vor werden Akten zurückgehalten, deren Inhalt womöglich weiteren Aufschluss darüber gibt, inwieweit der Inlandsgeheimdienst ‚Bundesamt für Verfassungsschutz‘ an den Ermittlungen und der Genese der Anklage selbst beteiligt war. Lauert hier eine tatsächliche Gefahr der Aufdeckung rechtswidrigen, staatlichen Handelns? ...
Zur Information:
- Verteidiger von Özgül Emre sind: Rechtsanwalt Yener Sözen / Gelsenkirchen und Rechtsanwalt Rainer Ahues / Hannover
- Verteidiger von İhsan Cibelik sind die Rechtsanwälte Heinz Schmitt / Duisburg und Frank Jasenski / Gelsenkirchen
- Verteidigerin bzw. Verteidiger von Serkan Küpeli sind Rechtsanwältin Anna Busl / Bonn und Rechtsanwalt Roland Meister / Gelsenkirchen.