Änderung des Bundespolizeigesetzes
Wenn die „Ampel“ von Reform spricht, ist höchste Wachsamkeit geboten
Laut Medienberichten hat sich die Ampel-Regierung auf die bereits im Koalitionsvertrag angekündigte „Novellierung“ des Bundespolizeigesetzes geeinigt.
Als großartige Errungenschaften werden dabei verkauft, dass die Bundespolizei keine Befugnis zur sogenannten „Quellen-TKÜ“ erhalten soll und dass das Gesetz ausdrücklich das sogenannte „Racial Profiling“ verhindern soll. Selbst wenn die Bundespolizei selbst die „Quellen-TKÜ“, also das Abhören verschlüsselter Kommunikation mittels Staatstrojanern vor der Verschlüsselung, nicht nutzen darf, wird der Staatsapparat damit leben können. Das Bundeskriminalamt (BKA) als andere große Polizeibehörde des Bundes sowie der BND als Auslandsgeheimdienst und der Inlandsgeheimdienst „Verfassungsschutz“ dürfen bereits seit längerer Zeit Staatstrojaner einsetzen.
Auch das angebliche ausdrückliche Verbot von „Racial Profiling“, also die verdachtsunabhängige Kontrolle aufgrund von Merkmalen wie „südländischem Aussehen“ oder der Hautfarbe von Menschen, entpuppt sich bei näherem Hinsehen eher als kosmetische Maßnahme und nicht als wirksames Verbot dieser menschenverachtenden Praxis. „Racial Profiling“ ist bereits jetzt illegal. Es widerspricht dem Verbot nach Art. 3 Abs. 3 Grundgesetz, wonach niemand wegen seiner Abstammung „Rasse(!)“, Heimat oder Herkunft benachteiligt werden darf.
Die Tatsache, dass die Ampel hierfür noch ein ausdrückliches Verbot im Bundespolizeigesetz für nötig hält, ist zum einen das Eingeständnis, dass „Racial Profiloing“ ein reales Problem darstellt. Zum anderen wird „Racial Profiling“ durch die Hintertür doch wieder ermöglicht, wenn es heißt, dass Personen dann beispielsweise bei der Einreise nach Deutschland - unabhängig von einem konkreten Verdacht - kontrolliert werden dürfen, „wenn aufgrund von Lage Erkenntnissen oder grenzpolizeilichen Erfahrungen in Verbindung mit aktuellen Erkenntnissen oder Prognosen anzunehmen ist“, dass es sich um eine unerlaubte Einreise handelt. Man kann sich lebhaft vorstellen, dass aufgrund dieser Regelung in Zukunft zum Beispiel an der österreichischen Grenze nur noch blonde und blauäugige Reisende kontrolliert werden. Die Ampel denkt selbstverständlich nicht daran, die einzig richtige Konsequenz zu ziehen, nämlich die Abschaffung der unsäglichen „verdachtsunabhängigen Kontrollen“, die eine Vielzahl von Menschen völlig grundlos einem Generalverdacht aussetzt. Daran wird auch nichts ändern, dass die Bundespolizei zukünftig „auf Wunsch“ eine Quittung über die Durchführung der Kontrolle ausstellen muss.
Aufgrund dieser Einigungen in der Ampel soll jetzt im Mai 2023 der schriftliche Gesetzentwurf für das neue Bundespolizeigesetz im Kabinett verabschiedet werden. Hier ist höchste Wachsamkeit geboten, was weitere Einzelheiten der beabsichtigten „Novellierung“ angeht. Im Bundespolizeigesetz sind schließlich auch Maßnahmen, wie beispielsweise der polizeiliche Gewahrsam oder polizeiliche Einsatzmittel, geregelt. Die bisherigen Änderungen in den Polizeigesetzen der Länder waren davon geprägt, Befugnisse der Polizei auszuweiten. Dies betraf beispielsweise die Legalisierung des Einsatzes von Elektroschockgeräten („Tasern“), die massive Ausweitung der Vorbeugehaft (bereits im jetzigen BPolG bis vier Tage) oder den Einsatz weiterer Überwachungstechnologien. Wenn die Regierung von „Novellierung“ spricht, ist dabei in den letzten Jahren immer eine wesentliche Verschärfung der Polizeigesetze herausgekommen. Der Kampf gegen diese Verschärfungen ist aber ein wichtiger Bestandteil des Kampfes um Erhalt und Erweiterung bürgerlich-demokratischer Rechte und Freiheiten.