Weimar
Wichtiger Erfolg für MLPD und Internationalistisches Bündnis: Alle Maßnahmen gegen Thälmann-Gedenken 2019 rechtswidrig!
Das Verwaltungsgericht Weimar hat entschieden: Verbot und Verlegung der Gedenkveranstaltung von MLPD und InterBündnis aus Anlass des 75. Jahrestages der Ermordung des Arbeiterführers und Vorsitzenden der KPD Ernst Thälmann durch die Hitler-Faschisten von der Gedenkstätte Buchenwald an den Buchenwaldplatz in Weimar am 17. August 2019 war rechtswidrig!
Die Leitung der Gedenkstätten hatte das Gedenken in Buchenwald verboten und die Stadt Weimer die Verlegung in die Weimarer Innenstadt angeordnet. Die antikommunistische Begründung war eine unterstellte „Beeinträchtigung der Würde der Opfer sowohl des nationalsozialistischen Regimes als auch des Stalinismus“, womit die Freiheitsideologie des Kommunismus schamlos auf eine Stufe mit der Unterdrückungsideologie des Faschismus gesetzt wurde. Unter fortschrittlichen Menschen löste das Empörung und eine Welle der Solidarität mit dem Thälmann-Gedenken über Parteiengrenzen hinweg aus.
Das Bundesverfassungsgericht hatte eine Aufhebung der Anordnungen 2019 abgelehnt, weil es sich zu einer inhaltlichen Prüfung im Eilverfahren nicht in der Lage sah und hier juristisches Neuland betreten würde.
Die MLPD kündigte an, diesen ungeheuerlichen Vorgang bis zum Ende zu klären und hatte nun Erfolg. Damit wurde ein gefährlicher Angriff auf die demokratischen Grundrechte abgewehrt. Wie weitgehend dieser Angriff auf die Demokratie war, erkannte auch das Verwaltungsgericht.
Es teilte am Montag mit: Die Stadtverwaltung hatte kein Recht, die Gedenkveranstaltung an das Ernst-Thälmann-Denkmal unweit des Bahnhofs in Weimar zu verlegen, denn das war ein Eingriff in die Versammlungsfreiheit und wäre nur zulässig, wenn eine Störung der öffentlichen Ordnung droht. Dafür sah das Gericht keinerlei Anhaltspunkte.
Das Gericht stellte ferner klar: Die Gedenkstätte hätte kostenlose Führungen auf dem Lagergelände im Rahmen des geplanten Gedenkens von MLPD und InterBündnis erlauben müssen! Nach dem Stiftungsgesetz sei Buchenwald nicht nur Ort der Trauer und Erinnerung, sondern die Gedenkstätte hätte auch die Verpflichtung, das ehemalige Konzentrationslager zugänglich zu machen.
Die Gedenkstättenleitung hatte dies mit der Begründung abgelehnt, dass die Ziele der MLPD nicht mit dem Stiftungszweck vereinbar seien, die Gedenkstätten als Orte der Erinnerung an die dort begangenen Verbrechen zu bewahren. Das Gericht bezeichnete diese Begründung im Urteil als „nicht nachvollziehbar“.