Gelsenkirchen

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Antrag auf einstweilige Anordnung

Hiermit protestieren wir entschieden gegen das Vorgehen des Ordnungsamtes in Gelsenkirchen. Es will bei unserem Nachbarschaftreffen Infostände auf den Gehwegen rund um die Horster Mitte sowie das Soccerturnier für Jugendliche und Spieleangebote für Kinder verbieten

Pressemitteilung des Vermögensverwaltungsvereins Horster Mitte
Antrag auf einstweilige Anordnung
Wie hier beim letzten Flohmarkt der Horster Mitte sollen Stände unter den maximal möglichen Corona-Schutzregeln auf dem Gehweg stehen (rf-foto)

Das Ordnungsamt teilt in seinem Schreiben vom 17. Juni 21 mit, dass die beabsichtigte Veranstaltung mit einem Dorf- bzw. Straßenfest vergleichbar und daher gemäß § 18 Abs. 6 der Corona-Schutzverordnung erst ab dem 1. September 2021 zulässig sei.

 

Das Hygienekonzept des Veranstalters VermögensVerwaltungsVerein Horster Mitte e. V. ist laut Gesundheitsamt Gelsenkirchen völlig in Ordnung. Die verschiedenen Elemente des Nachbarschaftstreffens werden räumlich voneinander getrennt. Für Testungen wird eigens eine Teststation durch eine autorisierte Facharztpraxis vor Ort eingerichtet. Ansonsten haben nur Genesene oder Geimpfte Zutritt.

 

Alle bisherigen Treffen rund um die Horster Mitte wurden während der Corona-Pandemie auf der Grundlage eines durchdachten und wirkungsvollen Hygienekonzepts durchgeführt und vom städtischen Gesundheitsamt gelobt. Es gab keine einzige Beanstandung durch das örtliche Ordnungsamt.

 

Trotz wiederholter Aufforderung durch den Veranstalter und die Rechtsanwälte gab es bis heute (10 Uhr) noch nicht einmal einen Bescheid des Ordnungsamts. Gegen diese Hinhaltetaktik wurde nun ein Antrag auf einstweilige Anordnung beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen gestellt. Die Gründe, mit denen die Behörde die Genehmigung verweigern will, können keinen Bestand haben.

 

Im Schriftsatz der Rechtsanwälte heißt es dazu: „Wenn das Ordnungsamt jedoch offensichtlich davon ausgeht, das die geplanten Veranstaltungen bereits kraft der Regelung in § 18 Abs. 6 der Corona-Schutzverordnung einem Verbot unterliegt, nimmt es zwangsläufig an, dass eine andere als eine ablehnende Entscheidung nicht in Betracht kommt. Hierin liegt ein offenkundiger und rechtswidriger Nichtgebrauch des in § 2 der Sondernutzungssatzung eingeräumten Ermessens.“

 

Weiter heißt es: „Es wäre ein gegen das Willkürverbot verstoßender Wertungswiderspruch, wenn ... die Sondernutzungserlaubnis für Info- und Verkaufsstände sowie Sportangebote versagt würde, obwohl gleichzeitig der Betrieb von Freizeitparks ohne Begrenzung der Besucherzahl erlaubt ist.“

 

Gerade wenn uns eine Mitarbeiterin des Ordnungsamts belehrt: „in keiner Weise stehen hier politische Interessen hinter der Entscheidung. Ich verbitte mir auch, dies zu unterstellen. Wir als Verwaltung sind unparteiisch“, dann läuten bei vielen Horstern die Alarmglocken. Dazu Klaus Dumberger vom Vermögensverwaltungsverein: „War es nicht die ach so ‘unparteiische‘ Stadtverwaltung, die vor gut einem Jahr die Aufstellung der Lenin-Statue gegen geltendes Recht unterbinden wollte? Wenn nachweislich alle Hygieneregeln maximal eingehalten werden - um was anderes soll es dann gehen als vielleicht eben doch um die politischen Inhalte, die das Gelsenkirchener Ordnungsamt mit dem Verbot verhindern will?“

 

Das Nachbarschaftstreffen findet am 3. Juli auf jeden Fall statt! Im schlimmsten Fall eingeschränkt auf das eigene Grundstück der Horster Mitte.