Unfallversicherungsschutz
Kein Unfallversicherungsschutz bei Stürzen im Homeoffice
Im Gegensatz zu Stürzen auf dem Weg zur Arbeit im Betrieb oder im Büro wird ein Sturz im häuslichen Bereich im Rahmen des Homeoffice nicht als Arbeitsunfall anerkannt.
So entschied das Landessozialgericht in Essen (Az. L 17 U 487/19) im Fall eines Gebietsverkaufsleiters (Quelle: Nachrichten im WDR4 vom 6.5.21). Dieser Mann stürzte 2018 von der Wendeltreppe und erlitt einen Brustwirbeltrümmerbruch. Begründung des Gerichts: Es handle sich weder um den Weg zum Ort der Tätigkeit noch um einen versicherten Betriebsweg.
Der Kläger hatte zuvor Erfolg beim Sozialgericht Aachen gegen die Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik, die keine Entschädigung aus der gesetzlichen Unfallversicherung zahlen wollte. Dieses Urteil wurde jedoch vom Landessozialgericht nun aufgehoben. Die Entscheidung fiel bereits im November, wurde aber jetzt erst veröffentlicht. Inzwischen ist eine Revision beim Bundessozialgericht anhängig.
Das Urteil des Landessozialgerichts verstößt gegen den Gleichheitsgrundsatz bei der Definition eines Arbeitsunfalls. Homeoffice ist lediglich eine Verlagerung des persönlichen Arbeitsplatzes in die Privatwohnung. Daher muss auch dort der gleiche Unfallversicherungsschutz wie auf dem Weg zum Arbeitgeber gelten. Das LSG wälzt in seinem Beschluss das Unfallrisiko voll auf den Arbeitnehmer ab. Im übrigen gehen häufig die Mehrkosten der Lebensführung (erhöhter Strombedarf, Büromaterial, evtl. Reparaturen oder Austausch des heimischen PC o. ä.) zu Lasten des Beschäftigten und nicht des Unternehmers. Man kann nur auf eine positive Entscheidung des Bundessozialgerichts in diesem Fall hoffen.